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Die Post bringt allen was

Tuesday, 14 February 2012 18:50
Der Werbeslogan „Wenn’s wirklich wichtig ist, dann lieber mit der Post“ dürfte jedem aufmerksamen Konsumenten von Werbebotschaften geläufig sein. Was ist aber zu tun, wenn der zuverlässige Postbote ein wichtiges Schriftstück ausnahmsweise nicht zustellt? Das jüngst ergangene Judikat des UFS Wien schränkt den Handlungsspielraum des Absenders weiter ein.

Eines vorweg: Das Urteil des UFS Wien vom 22. Dezember 2011 bringt nicht wirklich große Neuigkeiten. Es dürfte hinlänglich bekannt sein, dass beim Schriftverkehr mit Behörden die Gefahr der Beförderung von Schriftstücken auf Gefahr des Absenders erfolgt. Dennoch hat es sich aufgrund des in der heutigen Zeit üblichen Zeitdrucks eingebürgert, Dokumente oft am letzten Tag einer Frist zu versenden.

Um einen Nachweis über die Inanspruchnahme der postalischen Beförderung zu haben, wird das Schreiben idealerweise per Einschreiben verschickt und man erhält einen gestempelten Aufgabeschein. Dieser Poststempel ist für die Wahrung von Behördenfristen ausschlaggebend und in der Regel auch ausreichend. Allerdings garantiert die bewiesene Aufgabe des Schriftstücks auch nicht gleichzeitig den Zugang desselben bei der Behörde.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung des Schriftstückes durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. „Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht.“ (u.a. VwGH vom 6. Juli 2011, 2008/13/0149). Geht das Schriftstück also verloren, trifft den Absender die alleinige Schuld und alle mit der verspäteten Sendung verbunden negativen Auswirkungen.

Befindet man sich in einem solchen Dilemma, wird man natürlich nach allen Kräften versuchen, der Behörde glaubhaft zu machen, dass das entsprechende Schriftstück auch tatsächlich pünktlich versendet wurde. Der UFS ist allerdings der Ansicht, dass nicht einmal der erwiesene Nachweis der Rechtzeitigkeit ausreichend ist: „Ein von einem Postamt abgestempelter Aufgabeschein vermag nicht den tatsächlichen Inhalt einer Sendung wiederzugeben und ist [ … ] auch kein Beweis für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde.“

Natürlich kann man den Versuch wagen, die Versendung eines Schreibens dem Finanzamt gegenüber glaubhaft zu machen (z.B. durch eine Kopie des Schreibens samt Aufgabeschein, eine eidesstattliche Erklärung der Sekretärin, Zeugenaussagen usw.). Aufmerksame Leser der UFS-Judikatur der letzten Jahre wissen aber, dass selbst der lückenloseste Nachweis dem jeweiligen Finanzamt oft als nicht glaubhaft genug erscheint.
Unterm Strich verbleiben somit nicht wirklich viele Möglichkeiten, um sicher zu gehen, dass ein Schriftstück auch tatsächlich der Behörde rechtzeitig zugegangen ist. Gelingt zeitlich ein früher Versand, kann man sich immerhin telefonisch beim Finanzamt erkundigen, ob das Schriftstück schon eingelangt ist (Telefonnotiz nicht vergessen!). Ansonsten gilt die Losung: „Wenn’s wirklich dringend ist, dann lieber persönlich bringen.“

UFS Wien vom 22. Dezember 2011, GZ RV/1506-W/09

Stand 31. Jänner 2012

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