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Änderungen durch das „Sparpaket 2012“

Wednesday, 15 February 2012 08:18
Die Katze ist aus dem Sack: Letzte Woche präsentierte die Bundesregierung jene Einsparungen, die zur Sanierung des Budgets in den nächsten Jahren beitragen sollen. Wir präsentieren die wichtigsten steuerlichen Änderungen möchten aber gleichzeitig darauf hinweisen, dass alles noch anders kommen kann, da noch keine schriftlicher Gesetzesentwurf vorliegt.

Besteuerung von Liegenschaftsverkäufen ab dem 1. April 2012

Wurden Grundstücke und Gebäude nach der bisherigen Rechtslage nach 10 Jahren (Spekulationsfrist) mit Gewinn verkauft, so war dieser Ertrag steuerfrei. Durch das Sparpaket 2012 wird diese Frist abgeschafft, d.h. auch nach 10 Jahren sind Liegenschaftsverkäufe grundsätzlich steuerpflichtig. Der Veräußerungsgewinn wird nun einheitlich mit 25 % besteuert (davor wurde der Gewinn bei Privatpersonen nach dem Einkommensteuertarif versteuert). Steuerfrei bleiben weiterhin der Verkauf von Gebäuden, die als Hauptwohnsitz genutzt werden, selbst erstellte Gebäude und Enteignungen.

Wurden Liegenschaften vor dem 1. April 2002 angeschafft und nun verkauft, wird ein Wertzuwachs von 14 % angenommen und der 25%igen Besteuerung unterzogen (daraus ergibt sich ein effektiver Steuersatz von 3,5 %). Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann auch ein etwaiger tatsächlich niedrigerer Wertzuwachs angesetzt werden. Wurde bei einem Grundstück seit dem 1. Jänner 1988 eine Umwidmung von Grün- in Bauland vorgenommen, wird pauschal ein Wertzuwachs von 60 % angenommen und besteuert (daraus ergibt sich ein effektiver Steuersatz von 15 %).

Bei der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer kommt es zu keinen Änderungen.

Befristete Solidarabgabe bis 2016

Bisher wurden das 13. und 14. Gehalt (Weihnachts- und Urlaubsgeld) mit einem Lohnsteuersatz von 6 % besteuert. Ab dem Jahr 2013 kommt es zu einer einkommensabhängigen Besteuerung der Sonderzahlungen. Für die Bezieher von Bruttogehältern bis zu EUR 13.280 pro Monat ergibt sich grundsätzlich keine Änderung. Ab dieser Grenze erfolgt eine Besteuerung des Überschreitungsbetrages mit 27 %. Ab der Überschreitung von EUR 25.780 monatlich erfolgt eine 35,75%ige Besteuerung, und jener Betrag, der schließlich den Wert von EUR 42.447,03 pro Monat übersteigt, wird mit 50 % besteuert.

Analog dazu wird auch der Gewinnfreibetrag gem. § 10 EStG reduziert. Für Gewinne bis EUR 175.000 pro Jahr bleibt der Freibetrag weiterhin 13 %. Für Gewinne zwischen EUR 175.000 und 350.000 wird der Freibetrag auf 7 % reduziert; zwischen EUR 350.000 und 580.000 auf 4,5 %. Für Gewinne ab EUR 580.000 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zur Verfügung.

Gruppenbesteuerung: Umrechnungsdeckel bei ausländischen Verlusten

Sollen im Ausland entstandene Verluste bei österreichischen Gruppenträgern angerechnet werden, so mussten diese bisher auf solche Werte umgerechnet werden, die den österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften entsprechen. Dieses Umrechnungsgebot besteht zwar auch weiterhin, allerdings wird der in Österreich verwertbare Verlust nun auch mit der Höhe der ausländischen (nicht umgerechneten) Verluste begrenzt. Anwendung findet der Umrechnungsdeckel somit nur dann, wenn das ausländische Steuerrecht zu einer geringeren Verlusthöhe führt als das österreichische.

Umsatzsteuerliche Gestaltungsformen bei Mietverhältnissen werden eingeschränkt

Unecht steuerbefreite Unternehmer haben kein Recht auf einen Vorsteuerabzug (z.B. Banken, Versicherungen, Ärzte). Eine beliebte Gestaltungsform war es bisher, den Bau eines Gebäudes auszulagern (z.B. in ein Tochterunternehmen) und sich so den Vorsteuerabzug für die Errichtungskosten zu sichern. Das Gebäude wurde dann an das Mutterunternehmen zu günstigen Konditionen zurückvermietet. Nach Ablauf von 10 Jahren wurde das Gebäude dann gänzlich in das Betriebsvermögen des Mutterunternehmens übernommen, da ab diesem Zeitpunkt keine Vorsteuerkorrektur mehr notwendig war. Der „Gewinn“ bestand im Vorsteuerabzug für den Bau abzüglich der Umsatzsteuerbelastung durch die Miete.

Ab dem 1. Mai 2012 sind solche Miet- und Pachtverhältnisse nicht mehr möglich. Der Vorsteuerabzug steht nur dann zu, wenn der Mieter in diesem Bereich auch zum vollen Vorsteuerabzug zugelassen ist.

Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraums im Zusammenhang mit Grundstücken auf 20 Jahre

Erzielt ein Unternehmer steuerpflichtige Umsätze, so steht ihm der volle Vorsteuerabzug für den Bau eines Gebäudes zu. Damit es zu keinem Missbrauch dieser Regelung kommt, muss das Gebäude dann aber auch in den nächsten 10 Jahren zur Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften verwendet werden. Wird das Gebäude vor Ablauf von 10 Jahren bspw. ins Privatvermögen übernommen, müsste der damalige Vorsteuerabzug korrigiert werden.

Für Gebäude, die ab dem 1. Mai 2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, wird diese Frist nun auf 20 Jahre verlängert. Das gilt aber nicht, wenn die Vermietung der des Gebäudes (bzw. auch einer Wohnung) schon vor dem 1. Mai 2012 vertraglich vereinbart worden ist.

Wegfall von MÖSt-Befreiung und -Rückerstattung

Nach der bisherigen Rechtslage bestand eine Befreiung von der Mineralölsteuer für jene Fahrzeuge, die im Ortslinienverkehr eingesetzt werden (betrifft Busunternehmen, ÖBB usw.). Landwirte bekamen die Differenz zwischen dem Regelsteuersatz für Diesel und Heizöl extra leicht rückerstattet. Diese Begünstigungen werden ab dem 1. Jänner 2013 abgeschafft.

Abgeltungssteuer auf in der Schweiz geparkte Guthaben

Wie in letzter Zeit oft in den Medien berichtet, halten viele Österreich in der Schweiz Bankkonten. Um Steuereinnahmen aus diesen Guthaben zu lukrieren soll ein Abkommen mit der Schweiz abgeschlossen werden, wonach die schweizer Banken verpflichtet werden sollen, in Zukunft eine Steuer von den Kapitalerträgen iHv. 25 % einzuheben und an den österreichischen Fiskus abzuführen. Die Identität des Kontoinhabers kann dann der österreichischen Abgabenbehörde weiterhin verborgen bleiben.

Durch eine Einmalzahlung zwischen 19 und 34 % des Kontostandes kann eine strafbefreiende Bereinigung der Vergangenheit ermöglicht werden. Auch in diesem Fall kann weiterhin das Bankgeheimnis gegenüber dem österreichischen Fiskus gewahrt bleiben. Alternativ dazu kann auch das Bankkonto der österreichischen Abgabenbehörde offengelegt werden; das gilt dann auch als strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG.

Anhebung des Forschungsdeckels und strengere Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen

Bisher konnten maximal EUR 100.000 an Aufwendungen für Auftragsforschung für die Berechnung der Forschungsprämie geltend gemacht werden. Bei der eigenbetrieblichen Forschung gibt es keinen Deckelungsbetrag.

Für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2012 beginnen, wird der Deckel für die Auftragsforschung auf EUR 1 Mio. angehoben, um auch kleineren Unternehmen den Zugang zur Forschung zu erleichtern. Im Gegenzug werden allerdings strengere Kontrollen zur Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen implementiert.

Halbierung der Bausparprämie sowie befristete Halbierung der Prämie für die Pensions- und Zukunftsvorsorge

Schlechte Nachrichten für die heimischen Sparer: Ab dem Jahr 2013 wird die Bausparprämie halbiert, d.h. sie beträgt dann nur noch mindestens 1,5 % und maximal 4 % der jährlichen Einzahlungen. Wer im Jahr 2012 einen in den Jahren 2010 bis 2012 abgeschlossenen Bausparvertrag kündigt, muss die bisher erhaltenen Prämien allerdings nicht zurückzahlen.

Auch bei der prämienbegünstigten Pensions- und Zukunftsvorsorge wird der Prozentsatz halbiert. Ab dem Jahr 2013 beträgt der anwendbare Zinssatz nur noch 2,75 %. Diese Senkung ist allerdings nur vorübergehend bis zum Jahr 2016, danach wird wieder der bisher gültige Zinssatz angewendet.

Kammer der Wirtschaftstreuhänder – nicht öffentlich.

Stand 14. Februar 2012

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