BMF-Information zur Bemessungsgrundlage in der Unbedenklichkeitsbescheinigung
Für die Eintragungsgebühr von Grundstücken bei der zuständigen Justizverwaltungsbehörde wird vorrangig jene Bemessungsgrundlage herangezogen, die in der vom Finanzamt ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgewiesen wird. Problematisch erweist sich diese Vorgehensweise dann, wenn kein gesamtes Grundstück sondern lediglich Teile davon eingetragen werden sollen. In der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nämlich in der Regel der Wert des gesamten Grundstücks für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen.
Wie das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in seinem Schreiben an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mitteilt, ist auch in Zukunft nicht vorgesehen, eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage nach Einlagezahlen, Teilgrundstücken usw. durchzuführen. Eine wertmäßige Aufteilung ist nur in jenen Fällen vorgesehen, in denen das Eigentumsrecht oder Baurecht auf mehrere Personen übertragen wird.
Umgekehrt wird aber an die für die Berechnung der Eintragungsgebühr verantwortlichen Justizverwaltungsbehörden die Mahnung erteilt, die Bemessungsgrundlage lt. Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ungeprüft für die Eintragungsgebühr heranzuziehen. „Die Angabe der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in der Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt keine bescheidmäßige Festsetzung durch das Finanzamt, sondern eine bloße Mitteilung dar.“
Information des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 16. Jänner 2012, Betreff: Nachträgliche Aufteilung der Bemessungsgrundlage in der Unbedenklichkeitsbescheinigung
Kammer der Wirtschaftstreuhänder – nicht öffentlich.
Stand 14. Februar 2012
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