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Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Wednesday, 15 February 2012 08:13
Die neuerliche Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetztes bringt ab dem 1. Jänner 2012 zahlreiche Neuerungen und Änderungen wie z.B. im Bereich der Berechnung des Zuverdienstes.

Die wohl wichtigsten Änderungen durch die Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes („KBGG“) betreffen die Berechnung des Zuverdienstes. Das Überschreiten der Zuverdienstgrenze führt ja, wie bekannt sein dürfte, zum teilweisen Verlust des Kinderbetreuungsgeldes. Die gute Nachricht ist sicherlich, dass die Zuverdienstgrenze von EUR 5.800 pro Kalenderjahr auf EUR 6.100 erhöht wurde. Diese Änderung wurde notwendig, da ab 2012 auch die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG angehoben wurde.

In der Vergangenheit waren unterschiedliche Berechnungsmethoden für Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit und von solchen aus einer nichtselbständigen Beschäftigung vorgesehen. Künftig sind für die Berechnung des Zuverdienstes die erzielten Einkünfte um einen Pauschalbetrag von 30 % (ergibt sich nach Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages gem. § 10 EStG sowie der durchschnittlichen Sozialversicherungsbeiträge) zu erhöhen und auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Bei der Ermittlung des Zuverdienstes bei Selbständigen sind grundsätzlich nur die Einkünfte aus jenen Kalendermonaten heranzuziehen, in denen auch tatsächlich Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Die bisher anzuwendende Abgrenzung der Einkünfte auf die Bezugszeiträume wurde von den Betroffenen nicht nennenswert durchgeführt. Deshalb wurde durch die Novellierung eine Frist von zwei Jahren ab Ende des Bezugsjahres zur Erbringung des Nachweises über die Abgrenzung der Einkünfte eingeführt. Unterbleibt nach Ablauf der Zweijahresfrist noch immer der Nachweis, so wird der Zuverdienst anhand der gesamten Jahreseinkünfte berechnet.

Bei den Unselbständigen zählte bisher nur dann ein Kalendermonat zum Berechnungszeitraum für den Zuverdienst, wenn in diesem Monat das Kinderbetreuungsgeld für mehr als die Hälfte des Monats bezogen wurde (16-Tage-Regel). Für die Betroffenen bringt die Novelle eine Verbesserung dahingehend, dass künftig ein Kalendermonat nur dann zum Anspruchszeitraum zählt, wenn der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für mindestens 24 Tage besteht (24-Tage-Regel).

Zukünftig haben nur jene Eltern Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld, die in den letzten sechs Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig waren bzw. keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bekommen haben. Erzielt jemand in der Arbeitslosigkeit Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung, gilt das trotzdem als Ausschlussgrund für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

Bei der Vergleichsrechnung (anwendbar bspw. für Selbständige) werden zukünftig jene Einkünfte herangezogen, die im geltenden Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in welchem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ausgewiesen sind. Maximal wird aber der Bescheid des drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen.

Um die Durchsetzung der Bestimmungen des KBGG zu garantieren wurde durch die Novelle auch ein Katalog von Sanktionen eingeführt, der von der Verwaltungsstrafe bis hin zum Kostenersatz reicht.

Kindergeldbetreuungsgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 idF. BGBl. I Nr. 139/2011

Stand 14. Februar 2012

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