Pauschalierung auch im Jahr der Betriebseröffnung
Die Betriebsausgabenpauschalierung ist grundsätzlich nur unter den folgenden Voraussetzungen anwendbar:
- Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ermöglichen.
- Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres betragen nicht mehr als EUR 220.000.
- Aus der Aufstellung der Betriebsausgaben geht hervor, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
Vor allem der zweite oben erwähnte Punkt sorgte bisher für Unklarheiten, da im Jahr der Betriebseröffnung kein Vergleichswert aus Vorjahren herangezogen werden kann. Der gängigen Verwaltungspraxis entsprechend konnte zwar die Pauschalierung angewendet werden, ab dem Zeitpunkt der Überschreitung untersagt die Abgabenbehörde allerdings die Gewinnermittlung durch die Pauschalierung.
Der VwGH stellt nun klar, dass auch bei Überschreitung des Grenzwertes die Pauschalierung im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit weiter angewendet werden kann. Aus Sicht des Höchstgerichtes „fehlt es an einem verlässlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber im Jahr der Aufnahme einer Tätigkeit [ … ] auf die laufenden Umsätze abstellen wollte, zumal gerade am Beginn einer Tätigkeit eine Schätzung der zu erwartenden Umsätze – typisierend betrachtet – mit besonderen Unsicherheiten verbunden wäre.“
Pauschalierungsregelungen sollen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich die Möglichkeit bieten, die jeweils steuerlich günstigere Variante zu wählen. Durch das Verbot der Anwendung der Pauschalierung bei Überschreitung der Höchstgrenze im ersten Jahr würde dieses Wahlrecht jedenfalls eingeschränkt werden.
VwGH vom 25. Oktober 2011, GZ 2008/15/0200
Stand 13. Februar 2012
[ Back ]



