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Pauschalierung auch im Jahr der Betriebseröffnung

Wednesday, 15 February 2012 08:11
Die Anwendung der Pauschalierung im Jahr der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit befand sich bisher in einer Grauzone. Das VwGH-Judikat vom 25. Oktober 2011 bringt Licht ins Dunkel.

Die Betriebsausgabenpauschalierung ist grundsätzlich nur unter den folgenden Voraussetzungen anwendbar:

Vor allem der zweite oben erwähnte Punkt sorgte bisher für Unklarheiten, da im Jahr der Betriebseröffnung kein Vergleichswert aus Vorjahren herangezogen werden kann. Der gängigen Verwaltungspraxis entsprechend konnte zwar die Pauschalierung angewendet werden, ab dem Zeitpunkt der Überschreitung untersagt die Abgabenbehörde allerdings die Gewinnermittlung durch die Pauschalierung.

Der VwGH stellt nun klar, dass auch bei Überschreitung des Grenzwertes die Pauschalierung im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit weiter angewendet werden kann. Aus Sicht des Höchstgerichtes „fehlt es an einem verlässlichen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber im Jahr der Aufnahme einer Tätigkeit [ … ] auf die laufenden Umsätze abstellen wollte, zumal gerade am Beginn einer Tätigkeit eine Schätzung der zu erwartenden Umsätze – typisierend betrachtet – mit besonderen Unsicherheiten verbunden wäre.“

Pauschalierungsregelungen sollen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich die Möglichkeit bieten, die jeweils steuerlich günstigere Variante zu wählen. Durch das Verbot der Anwendung der Pauschalierung bei Überschreitung der Höchstgrenze im ersten Jahr würde dieses Wahlrecht jedenfalls eingeschränkt werden.

VwGH vom 25. Oktober 2011, GZ 2008/15/0200

Stand 13. Februar 2012

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