Nachträgliche Änderung der Nutzungsdauer bei Vermietung & Verpachtung durch die Behörde
„Nutzungsdauerfiktion“ bedeutet, dass der Steuergesetzgeber bei bestimmten Wirtschaftsgütern eine klar definierte Nutzungsdauer vorgibt. Prominentestes Beispiel ist sicher die achtjährige Nutzungsdauer von Personenkraftwagen. Aber auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung existieren solche Vorgaben: Wird ein nicht im Betriebsvermögen befindliches Gebäude zur Erzielung von Einkünften verwendet, schreibt § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG vor, dass jährlich 1,5 % der Anschaffungskosten als Abschreibung geltend gemacht werden dürfen (das entspricht einer Nutzungsdauer von 66,66 Jahren). Möchte der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen (und somit eine höhere jährliche Abschreibung geltend machen), muss er der Abgabenbehörde die Gründe dafür glaubhaft machen. Zumeist wird durch ein Gutachten nachgewiesen, dass aufgrund eines schlechten baulichen Zustand eine verkürzte Nutzungsdauer angebracht scheint.
Im Sachverhalt, der dem oben genannten VwGH-Judikat zugrunde liegt, setzte ein Steuerpflichtiger bei einem Vermietungsobjekt eine Nutzungsdauer von nur 15 Jahren an und untermauerte seine Vorgehensweise durch ein Gutachten. Das Finanzamt veranlagte das entsprechende Wirtschaftsjahr zunächst erklärungsgemäß.
Ein paar Jahre später unterzog das Finanzamt den Sachverhalt allerdings einer detaillierteren Würdigung und verweigerte den Ansatz der verkürzten Nutzungsdauer. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Behörde Zweifel an der Qualität des Gutachtens hegte und der Ansatz der verkürzten Nutzungsdauer somit nicht nachvollziehbar sei.
Der Sachverhalt wurde dem VwGH zur Überprüfung vorgelegt, weil sich der Steuerpflichtige im Grundsatz von „Treu und Glauben“ verletzt fühlte. Durch die seinerzeitige Akzeptanz der verkürzten Nutzungsdauer habe die Behörde zum Ausdruck gebracht, dass sie das damals ausgeübte Wahlrecht akzeptiert habe und das durch die Erlassung eines entsprechenden Einkommensteuerbescheides verdeutlicht. Eine rückwirkende Änderung der Nutzungsdauer sei gesetzlich nicht gedeckt.
Stammleser unserer Publikation werden sich vermutlich an unseren Beitrag zur „Nachbescheidkontrolle“ erinnern: „Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit.“ Kommt also die Behörde zur Erkenntnis, dass Sachverhalte einer bereits vergangenen Veranlagungsperiode nicht gesetzeskonform beurteilt wurden, können sie rückwirkend abgeändert werden – auch wenn in der Zwischenzeit schon ein entsprechender Abgabenbescheid erlassen wurde.
Die Nachbescheidkontrolle wird so zunehmend zu einem Allheilmittel, um bereits vergangene Sachverhalte nach Belieben wieder aufgreifen zu können und das unabhängig von ohnehin periodisch wiederkehrenden Betriebsprüfungen. Der Wert von Abgabenbescheiden als Endpunkt eines Veranlagungszeitraums schwindet somit weiter – die endgültige Rechtsbeständigkeit entsteht damit erst bei Eintritt der Verjährungsfristen.
VwGH vom 15. September 2011, GZ 2011/15/0126
Stand 13. Februar 2012
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