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Neues aus der Rechtsprechung des UFS

Tuesday, 14 February 2012 18:53

Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen

Die steuerliche Geltendmachung des Pendlerpauschales sorgt immer wieder für Diskussionsstoff zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Die etwas schwammig formulierten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit (mindestens 20 km Fahrtstrecke und Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels) führen oft zu mittelschweren Auffassungsunterschieden der beteiligten Parteien.

Um missbräuchliche Gestaltungsformen hintanzuhalten, legt Rz 259 der Lohnsteuerrichtlinien fest, dass die maßgebliche Entfernung von der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgeblich ist. Beim Vorliegen von mehreren gleichzeitig benutzten Wohnsitzen ist die überwiegend zurückgelegte Fahrtstrecke heranzuziehen. Den Steuerpflichtigen trifft dabei die Nachweispflicht, von welchem Wohnsitz tatsächlich überwiegend die Fahrt angetreten wird.

Im Sachverhalt, der dem UFS-Urteil vom 22. Dezember 2011 zugrunde liegt, besaß ein Ehepaar ein Haus im Burgenland und daneben eine Dienstwohnung in Wien (der Gatte ist Justizwachebeamter). Das Ehepaar gab an, die Fahrt zum Arbeitsplatz ständig vom burgenländischen Wohnsitz anzutreten und machte deshalb das große Pendlerpauschale steuerlich geltend. Die Wohnung in Wien werde nur fallweise genutzt (vor allem dann, wenn der Gatte Abend- oder Wochenenddienste hatte).

Entsprechend der oben erwähnten Automatik unterstellte die Finanzbehörde die Benützung des nächstgelegenen Wohnsitzes (Wohnung in Wien) und trug dem Steuerpflichtigen auf, Nachweise für die überwiegende Nutzung des burgenländischen Hauses zu erbringen. Der Justizwachebeamte legte daraufhin Betriebskostenabrechnungen vor, die belegen sollten, dass aufgrund des Gas- und Wasserverbrauchs jedenfalls nicht auf die dauernde Benützung der Wohnung in Wien geschlossen werden könnte und weiters Unterlagen zum Nachweis der mit dem Auto zurückgelegten Kilometerleistungen.

Die vorgelegten Dokumente wurden zwar vom UFS als qualifiziert angesehen, um den geforderten Nachweis zu erbringen, allerdings konnte weder von der gefahrenen Kilometerleistung noch vom Energieverbrauch darauf geschlossen werden, dass die Fahrten überwiegend vom burgenländischen Wohnsitz aus durchgeführt wurden. Viel schwerer wog allerdings die Tatsache, dass der Steuerpflichtige einen Nachsendeauftrag für seine Post nach Wien eingerichtet hatte.

UFS Wien vom 22. Dezember 2011, GZ RV/3257-W/10

Vergebührung eines mündlichen Bestandsvertrages

Das Gebührengesetz 1957 ist wohl eine der formalistischsten Gesetzesmaterien in Österreich. Wird über ein steuerpflichtiges Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet, unterliegt es der Gebührenpflicht. Mangelt es an einer Urkunde oder wird diese im Ausland errichtet (und nicht danach nach Österreich verbracht!) kann die Gebührenpflicht leicht umgangen werden. Der Vollständigkeit halber möchten wir allerdings darauf hinweisen, dass die Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen ohne jegliche Urkunde durchaus schwierig sein kann.

Im vorliegenden Sachverhalt wurde ein Mietvertrag mündlich abgeschlossen. Um nicht die Gebührenpflicht auszulösen, wurde über das Rechtsgeschäft keine Urkunde errichtet. Der Vermieter fasste lediglich die Eckpunkte der Vereinbarung zusammen und übermittelte diese schriftliche Aufstellung dem Mieter. Da die Vereinbarung nicht unterschrieben wurde, gingen die beiden Parteien davon aus, dass keine gebührenpflichtige Urkunde vorliegt.

Beim interessierten Leser werden nach dem oben genannten Absatz vermutlich schon die Alarmglocken schrillen. Wie in den diversesten steuerlichen Publikationen der letzten Jahre ausführlich berichtet wurde, ist aus Sicht der Finanzverwaltung nahezu alles geeignet, als Urkunde zu dienen (darunter auch bloß mit Signaturen versehene E-Mails; auf CDs gebrannte Verträge, bei denen nur auf den Datenträgern unterschrieben wurde usw.).
Das Hauptkriterium für das Vorliegen einer Urkunde ist lediglich, dass diese geeignet ist, als Beweis des Rechtsgeschäfts zu dienen. „Beweis zu machen geeignet ist grundsätzlich auch ein Schriftstück, das bei einem zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäft nur einer der beiden Vertragsteile ausfertigt (und unterfertigt) und dann dem anderen Vertragsteil aushändigt bzw. übersendet.“

Diesem Erfordernis wurde die oben erwähnte schriftliche Zusammenstellung der Rechte und Pflichten des mündlichen abgeschlossenen Mietvertrags aus Sicht der Finanzverwaltung jedenfalls gerecht und somit wurde die Gebührenpflicht ausgelöst.

UFS Wien vom 6. Dezember 2011, GZ RV/1968-W/11


AfA für bereits in den Vorjahren abgeschriebenes Wirtschaftsgut

Wird ein Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen zugeordnet (weil es dazu bestimmt ist, dauernd dem Betrieb zu dienen), so müssen die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Sind die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger Nebenkosten und nachträglicher Anschaffungskosten) zur Gänze im Rahmen der Absetzung für Abnutzung geltend gemacht worden, kann keine weitere Aufwandsverteilung erfolgen.

Wir möchten nicht näher darauf eingehen, was einen Steuerpflichtigen dazu bewog, nach der Vollabschreibung eines Wirtschaftsgutes nochmal Anschaffungskosten als AfA ansetzen zu wollen. Viel interessanter ist dagegen der Verweis auf ein VwGH-Erkenntnis aus dem März 2011. Demnach muss die AfA in jenem Jahr geltend gemacht werden, in welches sie wirtschaftlich gehört. Selbst unterbliebene Abschreibungen können nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht nachgeholt werden.

UFS Wien vom 25. November 2011, GZ RV/2884-W/11

Stand 31. Jänner 2012

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